I. Name, Gründung, Sitz
Art. 1
Unter dem Namen Frauen- und Müttergemeinschaft FMG Dallenwil besteht ein am 23. März 1929 gegründeter Verein im Sinne von
Art. 60ff ZGB mit Sitz in Dallenwil. Er ist ein Ortsverein des Kantonalen Frauenbundes Nidwalden SKF und somit dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKangeschlossen.
II. Zweck und Aufgaben
Art. 2
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Frauen jeden Alters und jeder Nationalität. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er erfüllt Aufgaben in Gesellschaft, Staat und Kirche und vertritt dabei insbesondere Fraueninteressen.
Art. 3
Aufgaben des Vereines sind:
3.1
Bildung der Frauen in persönlichen, religiösen, politischen und kulturellen Bereichen
3.2
Förderung der Mitverantwortung und Mitentscheidung der Frauen in öffentlichen und kirchlichen Belangen
3.3
Vertretung der Interessen des Vereins und seiner Mitglieder
3.4
Wahrnehmung sozialer Aufgaben
3.5
Pflege der Gemeinschaft und der Solidarität unter Frauen
3.6
Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Institutionen in Gemeinde und Region
3.7
Zusammenarbeit mit dem Kantonalen Frauenbund Nidwalden SKF und dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF
III. Mitgliedschaft
Art. 4 Beitritt und Austritt
Mitglied kann jede Frau werden, die bereit ist, an der Erfüllung obgenannter Aufgaben mitzuwirken. Der Beitritt ist mündlich
oder schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten. Jedes Neumitglied erhält die Statuten.
Der Austritt kann mündlich oder schriftlich an ein Mitglied des Vorstandes auf Ende des Rechnungsjahres erklärt werden.
Der Vorstand kann ältere und bedürftige Mitglieder von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreien.
Für jedes verstorbene Mitglied wird ein kirchliches Gedächtnis gehalten.
IV. Organisation
Art. 5
Die Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisorinnen
a) Generalversammlung
Art. 6 Generalversammlung
Oberstes Organ ist die Generalversammlung, die alljährlich im ersten Vierteljahr zusammentritt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Verlangen des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen eines Fünftels der Mitglieder einberufen.
Art. 7 Einladung, Anträge
Die Generalversammlung wird durch schriftliche Einladung und unter Bekanntgabe der Traktanden vom Vorstand mindestens 3 Wochen im voraus einberufen. Anträge an die Generalversammlung sind bis 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich an das Präsidium einzureichen.
Art. 8 Zuständigkeit der Generalversammlung
In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
b) Genehmigung der Jahresberichte aus dem Vorstand
c) Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes, sowie die Entlastung des Vorstandes
d) Genehmigung des Budgets (entsprechend dem Jahresprogramm des Vorstandes)
e) Festsetzung des Jahresbeitrages
f) Wahl der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisorinnen
g) Beschlussfassung über Revision der Statuten, Auflösung des Vereins und über weitere Geschäfte laut Traktandenliste
h) Behandlung von Anträgen der Mitglieder
Art. 9 Beschlussfassung
Den Vorsitz hat die Präsidentin oder die Vizepräsidentin. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat die Vorsitzende den Stichentscheid. Es finden offene Wahlen und Abstimmungen statt, sofern keine geheime Abstimmung durch den Vorstand oder durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird.
b) Vorstand
Art. 10
Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Diese sind:
a) Präsidentin und Vizepräsidentin
b) Kassierin
c) Aktuarin
d) Ressortleiterinnen
Mit Ausnahme der Präsidentin konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Einsetzung eines Co-Präsidiums anstelle Präsidentin/Vizepräsidentin ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Rücktritte sind der Präsidentin sechs Monate vor einer Generalversammlung schriftlich bekannt zu geben.
Art. 11
Der Vorstand wird unterstützt durch eine geistliche Begleitung. Sie ist beratendes Mitglied ohne Stimmrecht.
Art. 12 Aufgaben des Vorstandes
a) Wahrnehmung der unter Art. 3 genannten Aufgaben
b) Regelmässiger Kontakt zwischen Seelsorgeteam und Verein
c) Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht der Generalversammlung übertragen sind
d) Führung der laufenden Geschäfte
e) Erarbeiten des Jahresprogrammes
f) Vorbereitung der Generalversammlung und allfälliger Statutenrevisionen
g) Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung
h) Vertretung des Vereins nach aussen
i) Einsetzen von Kommissionen und/oder Arbeitsgruppen bei Bedarf
j) Regelmässige Kontakte mit dem Kantonalen Frauenbund Nidwalden SKF und
dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF
k) Die Kassierin ist verantwortlich für die Führung der Vereinskasse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Sie erstellt Jahresrechnung und Budget.
Art. 13 Sitzungen, Beschlussfähigkeit
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin, sooft es die Geschäfte erfordern. Die Sitzungen werden von der Präsidentin oder der Vizepräsidentin geleitet.
Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende. Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind zulässig.
Art. 14 Unterschriftsberechtigung
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen Präsidentin, Kassierin und Aktuarin zu zweien. Für Bank- und Postverkehr hat die Kassierin Einzelunterschrift.
Art. 15 Entschädigung
Die Mitwirkung im Vorstand des Vereins erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Spesen und Sitzungsgelder werden vergütet. Der Vorstand erlässt ein entsprechendes Reglement dazu.
c) Rechnungsrevisorinnen
Art. 16
Die Generalversammlung wählt zur Prüfung der Vereinsrechnung und allfälliger Nebenrechnungen zwei Revisorinnen. Die Revisorinnen erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag.
Eine Amtsperiode dauert zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Revisorinnen dürfen dem Vorstand nicht angehören.
V. Finanzen
Art. 17 Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus:
a) den jährlichen Mitgliederbeiträgen
b) Zuwendungen von öffentlichen und kirchlichen Institutionen
c) Einnahmen aus Aktivitäten, Kursen, Gönnerbeiträgen und Spenden
d) dem bestehenden Vermögen und dessen Erträgen
Die Generalversammlung setzt den Mitgliederbeitrag fest.
Art. 18 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Art. 19
Der Verein entrichtet dem Kantonalen Frauenbund den an dessen Delegiertenversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag.
Art. 20 Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder, die über die Beitragspflicht hinausgeht, ist ausgeschlossen.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 21 Statutenänderung, Vereinsauflösung
Zur Abänderung der Statuten sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Art. 22 Vermögensverwendung bei Vereinsauflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vermögen der Kirchgemeinde Dallenwil zur Verwaltung übergeben, bis ein neuer Verein mit denselben Zweckbestimmungen gegründet wird.
Erfolgt innert zehn Jahren keine Neugründung, ist das Vermögen für gemeinnützige Aufgaben zu verwenden.
Art. 23
Die vorliegenden Statuten wurden von der Generalversammlung am 28. Januar 2009 beschlossen und setzen frühere ausser Kraft.
Dallenwil, 28. Januar 2009